AGB der Hilty Engineering AG

1. Auftrag

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden auch "Besteller" genannt) sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

2. Bestellungen werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

3. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2. Lieferung

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.

2. Lieferfristen gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, als freibleibend. Nichteinhalten der Lieferfrist berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche zu erheben.

3. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder bereits beim Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer von deren Auswirkung. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.

3. Preise

1. Die Preise gelten ab Werk oder Lager freibleibend, ausschliesslich Fracht, Versicherung, Zoll und Verpackung, sowie ohne Mehrwertsteuer (MWST) und nur für die fest vereinbarte Liefermenge. Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Diesbezügliche Änderungen sind nur gültig, wenn diese von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.

2. Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. behördlichen Massnahmen) oder werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir berechtigt, den Preis zu ändern.

4. Produktion und Abnahme

1. Die bestellte Gesamtmenge kann bei Bestellung auf Abruf oder in Teilserien auf einmal hergestellt werden.

2. Werden Bestellungen nicht termingemäss abgenommen, so kann der Lieferer entsprechend Rechnung stellen. Die Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer.

3. Angemessene Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge sind zulässig.

4. Werden Materialien, Zubehörteile, usw. vom Besteller beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig und mit entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.

5. Bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Ausser in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entsprechenden Mehrkosten, auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

6. Zusätzliche Kosten wegen Produktionserschwerungen, hervorgerufen durch ungenaue oder sonst mangelhaft angelieferte Teile, werden gesondert verrechnet.

5. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

2. Die Wahl des Versandweges und der Versandart sind dem Lieferer überlassen.

3. Wird von uns zur Verfügung gestellte Ware nicht fristgemäss abgerufen oder abgeholt, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers zu lagern und als "ab Werk geliefert" zu berechnen.

4. Die Ware wird vom Lieferer nicht gegen Transportschäden versichert.

6. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschliesslich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung.

2. Mängelrügen sind innert 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten.

3. Bei berechtigter, fristgemässer Mängelrüge leistet der Lieferer nach seiner Wahl Nachbesserung, kostenlosen Ersatz oder schreibt nach Absprache mit dem Besteller den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.

4. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemässes behandeln der Ware haben den Verlust etwaiger Sachmängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismässiger Kosten ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Lieferers, Nachbesserungen vorzunehmen und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

7. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ohne Abzug innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

2. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheit für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei verspäteter Zahlung behalten wir uns das Recht vor dem Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Zinsen zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit nachhaltig in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen nach unserer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlung anbietet.

8. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen Eigentum des Lieferers. Sie darf bis dahin weder veräussert noch verpfändet werden.

2. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass die gelieferte Ware verarbeitet oder umgearbeitet und dann vom Besteller weiterverkauft wird. In diesem Fall geht die Forderung auf diese über.

3. Im Fall des Zahlungsverzugs seitens des Bestellers kann die gelieferte Ware vom Lieferer sofort, ohne vorhergehende Mahnung oder In-Verzug-Setzung, zurückverlangt und zurückgeholt werden.

9. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen

1. Für Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen die zur Erledigung von Aufträgen eines Bestellers durch uns oder in unserem Auftrag durch einen Dritten angefertigt oder geändert werden, wird der Besteller mit einem Werkzeugkostenanteil belastet. Dieser ist bei Bestellung ohne Skontoabzug zu bezahlen und beträgt 75%. Diesbezügliche Änderungen sind nur gültig, wenn diese von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden.

2. Die Kosten für Änderungen von Werkzeugen auf Veranlassung des Bestellers trägt dieser und sind separat zu vereinbaren.

3. Der Lieferer bewahrt die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und übernimmt ihre Pflege. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb von 4 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind rsp. keine weiteren Lieferungen getätigt werden können. Danach fordert der Lieferer den Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von 8 Wochen zur weiteren Verwendung zu äussern. Die Aufbewahrungspflicht des Lieferers endet, wenn innerhalb dieser 8 Wochen keine Äusserung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird, die Werkzeuge usw. gehen dann ins Eigentum des Lieferers über.

4. Da durch den Werkzeugkostenanteil unsere Aufwendungen für die konstruktive Leistung, den Bau, die laufende Pflege, usw., der Werkzeuge nicht gedeckt werden, bleiben Werkzeuge unser Eigentum. Die Herausgabe kann nur gegen Erstattung sämtlicher angefallener Aufwendungen erfolgen.

5. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, die der Besteller dem Lieferer zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Bestellers. Eine entsprechende Kennzeichnung der Werkzeuge etc. ist Sache des Bestellers. Die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Für die Versicherung der Werkzeuge etc. ist der Besteller verantwortlich. Die Wartung der Werkzeuge etc. wird separat geregelt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen zu.

6. Der Lieferer sichert dem Besteller zu, dass Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, die der Besteller finanziert hat, nur für die Produktion für den Besteller verwendet werden. Die Verwendung für Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

10. Schutzrechte

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Er hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und Schadenersatz, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und aufgewendeter Kosten, zu verlangen.

2. Werkzeuge, Konstruktionen, Muster, sonstige Fertigungsunterlagen, usw. bleiben unser Eigentum; daran bestehende Urheberrechte verbleiben bei uns. Eine Benutzung ohne unser ausdrückliches Einverständnis ist nicht statthaft und verpflichtet zum Schadenersatz.

11. Haftung und Verjährung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder soweit es sich um Körperschäden handelt.

2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 8730 Uznach SG. Anwendbar ist Schweizer Recht.

 

Stand März 2003